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Streitthema Vergaberecht und Baumkontrolle

Streitthema Vergaberecht und Baumkontrolle

Welche Qualifikation ist für die Baumkontrolle erforderlich und welche Nachweise darf der Auftraggeber verlangen?

Hinweise dazu gibt der Rechtsexperte Rainer Hilsberg in der Oktober-Ausgabe der TASPO BAUMZEITUNG.

Gibt es Urteile zur fachlichen Qualifikation von Baumkontrolleuren?

In der letzten Zeit verlieren wir immer mehr Ausschreibungen gegenüber FLL-Baumkontrolleuren. FLL-Baumkontrolleure müssen als Mindestqualifikation ein Jahr Arbeit mit Bäumen nachweisen und können dann eine Fortbildung von mindestens vier Tagen zur Zulassung zur Prüfung als zertifizierter Baumkontrolleur absolvieren. Gemäß Berufsbildungsgesetz gilt dies nicht als Ausbildung sondern nur als Fortbildung. Demzufolge sind die FLL-Baumkontrolleure gemäß Tarif weiterhin als ungelernte Arbeiter anzusehen – 8,50 Euro pro Stunde – meine fachlich hoch qualifizierten Arboristen oder Diplomingenieure bekommen mindestens 15 Euro pro Stunde, so dass allein hierdurch schon bei den Ausschreibungen ein deutlicher Nachteil der besser Qualifizierten vorhanden ist.

Baumkontrolleure müssen ausreichend fachliche Kenntnisse haben. (Foto: Martina Borowski)

Wenn ich dann weiterhin lese, dass die FLL die Rahmenanerkennung der in der FLL-Zertifizierungsordnung genannten gleich- oder höherwertigen Abschlüsse geprüft hat, um damit die Voraussetzungen zur Anforderung des FLL-Zertifikates zu schaffen (zum Beispiel für öbv. Sachverständige, Arboristen, Fachagrarwirte), dann sträuben sich bei mir die Nackenhaare. Genannt werden alles Berufe beziehungsweise längerfristige Zusatzqualifikationen, die auf Fachausbildungen basieren. Ich frage mich, woher diese Anmaßung der FLL kommt, ihr niedriges Fortbildungsniveau mit mehrsemestrigen Studiengängen beziehungsweise der langjährigen Praxis mit öbv. Sachverständigen zu vergleichen.

Inhaltlich frage ich mich, wie es um die notwendige Rechtssicherheit steht, wenn ich als Qualifikationsniveau lediglich eine kurzfristige Fortbildung absolvieren muss. Meines Erachtens kann die Rechtssicherheit hier nicht sehr hoch angesehen werden. Gibt es mittlerweile irgendwelche Rechtsansätze oder Urteile zur fachlichen Qualifikation dieser gering ausgebildeten FLL-Baumkontrolleure? Können gegebenenfalls Ausschreibungen ausgehebelt werden, die lediglich FLL-Grundqualifikationen fordern (VOB-VOL)? //

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