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Nachbarrecht: Abschneiden herübergewachsener Wurzeln

Nachbarrecht: Abschneiden herübergewachsener Wurzeln

Darf ein Grundstücksnachbar von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen, wenn durch das Abschneiden herübergewachsener Wurzeln das Absterben der Hecke oder des Baumes droht?

Ein Nachbar hat auf einer Länge von 8 m eine Kirschlorbeerhecke direkt an die Grenze gepflanzt. Nunmehr wachsen die Wurzeln bis zu 30 cm herüber bzw. in der Tiefe über die Grundstücksgrenze. Der Grundstücksbesitzer fragt daraufhin:

„Wie ist hier die Rechtslage, da wir hier eine Beeinträchtigung sehen, da wir selber eine Hecke mit Abstand pflanzen möchten. Allerdings ist die Problematik folgende: Unser Grundstück liegt ca. 50 cm tiefer und wir müssten auf einer Länge von 8 m L-Steine setzen, um den erhöhten Grund des Nachbarn abzustützen. Wenn wir hier die L-Steine setzen bzw. vorher graben, ist vermutlich die Nachbarshecke aufgrund der Entfernung der Wurzeln nicht mehr stabil oder geht evtl. ein. Zudem hier die Frage, muss der Nachbar die Wurzeln entfernen? Da dieser sich auch nach dreimaligem Bitten weigert, die Wurzeln zu beseitigen, besteht u. E. ein Recht, die Beseitigungskosten dem Nachbar aufzuerlegen. Kann man die Beseitigung einklagen oder ist hier evtl. eine Verjährung zu beachten?“

Bei Substanzverletzungen liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB zweifellos vor. (Foto: Rainer Hilsberg)

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